Kurz gesagt: „Schönheitschirurg“ ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung – grundsätzlich darf sich jede Ärztin und jeder Arzt so nennen. Entscheidend für eine fundierte chirurgische Ausbildung ist der geschützte Facharzttitel „Fachärztin bzw. Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“.
Begriffe wie „Schönheitschirurg“, „Ästhetischer Chirurg“ oder „Beauty-Doc“ klingen ähnlich, sind rechtlich aber nicht geschützt und sagen nichts über die tatsächliche Ausbildung aus.
Der Facharzttitel „Plastische und Ästhetische Chirurgie“ setzt dagegen eine mehrjährige, geregelte Weiterbildung (in der Regel sechs Jahre) mit definierten Operationskatalogen und einer abschließenden Facharztprüfung voraus. Sie umfasst nicht nur ästhetische, sondern auch rekonstruktive und wiederherstellende Eingriffe – eine Breite, die im Umgang mit Komplikationen entscheidend sein kann.
Seriöse Praxen beraten ergebnisoffen, sprechen auch über Grenzen und Risiken und drängen nicht mit zeitlich begrenzten Rabatt-Aktionen. Diese Fragen helfen Ihnen im Beratungsgespräch:
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Nein. In Deutschland ist die Bezeichnung nicht geschützt. Geschützt ist der Facharzttitel „Fachärztin bzw. Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“.
EBOPRAS steht für das European Board of Plastic, Reconstructive and Aesthetic Surgery – ein zusätzliches europäisches Facharztexamen, das die Qualifikation international bestätigt.
Fragen Sie direkt in der Praxis nach oder prüfen Sie Impressum und Arztprofile. Der vollständige Titel lautet „Fachärztin bzw. Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“.
In einem unverbindlichen Gespräch beantworten wir Ihre Fragen und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten – ehrlich und ergebnisoffen.
Medizinisch geprüft von Dr. med. Zeynep Potente · Aktualisiert am 24. Juli 2026